Willkommen im modernen und innovativen Zentrum für professionelle Autopflege. 
Linz - Pasching
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Heute 27.04.2024 Schlechtwetter-Aktion
Innenreinigung um nur 30,90 EUR – bis 12 Uhr
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STROMABSCHALTUNG - Ganzer Betrieb am 08.05.2024 geschlossen!

08.05.2024
GESCHLOSSEN

Aufgrund einer Stromabschaltung seitens unseres Energieanbieters, müssen wir den gesamten Betrieb am 08.05.2024 leider schließen.
Ab 10.05.2024 sind wir wieder wie gewohnt zu den regulären Öffnungszeiten für Sie da!

Wir danken für Ihr Verständnis

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Waschstraße und Fahrzeug-Innenreinigung

Carlovers Autopflege GmbH
Pasching Point 2 
4061 Pasching

Email: linz [at] carlovers.at (linz[at]carlovers[dot]at)
Website: www.carlovers.at

 

1. Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Alle zwischen der Carlovers Autopflege GmbH als Auftragnehmer, in der Folge „AN“ genannt, und dem Kunden als Auftraggeber, in der Folge „AG“ genannt, abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen unterliegen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Als Kunden gelten sowohl Kunden für welche eine Kundenkarte ausgestellt worden ist, als auch Kunden ohne eine solche Karte (Laufkunde). Alle Vereinbarungen, die von diesen AGB abweichen, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Schriftform-erfordernis.

2. Vertragsgegenstand

Der AN betreibt eine automatische Waschstraße sowie eine Innenreinigungshalle mit einem Industrie-Mitfahrband für Fahrzeuge. Neben der automatischen Waschanlage mit u.a. rotierenden Textilien und Hochdruckdüsen kommen in Abhängigkeit vom Waschprogramm und der Verschmutzung des Fahrzeuges gegebenenfalls auch manuell bediente Hochdruckreiniger, Bürsten oder sonstige Hilfsmittel zum Einsatz. Bei der gesamten Fahrzeugreinigung werden verschiedene chemische Substanzen bzw. Reinigungsmittel eingesetzt.

Vertragsgegenstand ist die Durchführung der Innen- bzw. Außenreinigung entsprechend dem gewählten Reinigungsprogramm für Fahrzeuge, die für die Reinigung in der Waschstraße des AN geeignet sind. Die Durchführung der Fahrzeugwäsche erfolgt in einer dem Stand der Technik entsprechenden und in Waschstraßen üblichen Art und Weise. Diese ist ausschließlich auf die Reinigung einer im Straßenverkehr und einer üblich normalen Nutzung entstandenen und nicht über den Durchschnitt hinausgehenden Verschmutzung, mit relativ lose anhaftendem Schmutz, ausge-richtet.

Mit der Durchführung der Fahrzeugwäsche bzw. Reinigung entsprechend des gewählten Programms hat der AN seine Pflichten vollständig erfüllt und der AG schuldet das vereinbarte Entgelt. Eine Gewähr für eine bestimmte Reinheit des gewaschenen oder gereinigten Fahrzeuges wird nicht übernommen.

3. Pflichten des AG (Kunden)

Der AG ist nicht berechtigt in die Waschstraße einzufahren, wenn das Fahrzeug nicht für die Reinigung in der Waschanlage geeignet ist. Die Nichteignung ist insbesondere dann der Fall, wenn am Fahrzeug:

Anbauteile (z.B. Front- und Heckschürze, Seitenschweller, Heckspoiler) befestigt sind, welche nicht durch sachverständige Gewerbsleute montiert wurden bzw. die durch Ihre Bauart- bzw. Bauform nicht geeignet sind;

Karosserieschäden, Kratzer oder Dellen bestehen;

schadhafte Felgen, schadhafte Lacke, sensible Lackierungen, Lackabplatzungen, schlecht verarbeitete Lacke oder sonstige Vorbeschädigungen vorliegen oder

bekannte Unverträglichkeiten von Materialien an/auf/in Fahrzeugen mit chemischen und mechanischen Reinigungsmitteln vorhanden sind.

Lose und/oder beweglich an bzw. auf den Fahrzeugen vorhandene Teile sind – soweit dies möglich ist – vor der Einfahrt in die Waschstraße zu entfernen. Anderenfalls müssen derartige Teile in geeigneter und ausreichender Art und Weise gesichert werden.

Der AG hat sich vor der Einfahrt in die Waschstraße mit den im Zufahrtsbereich platzierten „Wichtigen Hinweisen“ ausführlich vertraut zu machen. Weiters hat der AG bei der Vorwäsche und bei der Einfahrt in die Waschstraße die Anweisungen des Anlagenpersonals zu befolgen sowie die im Bereich der Waschstraßeneinfahrt angebrachten Hinweise zu beachten. Während des gesamten Waschvorgangs hat der AG im Fahrzeug (Fahrersitz) zu verbleiben.

Fenster, Verdecke und andere Öffnungen der Außenhülle des Fahrzeuges sind fest zu verschließen und dürfen während des gesamten Waschvorgangs nicht geöffnet werden. Tankdeckel und sonstige Wartungsklappen sind ebenfalls fest zu verschließen bzw. versperren, die Scheibenwischer vorne und hinten vollständig auszuschalten. Antennen sind einzufahren oder abzunehmen. Spiegel sind auf Anweisung des Personals anzuklappen.

Das Getriebe des Fahrzeugs muss sich während des gesamten Waschvorgangs im Leerlauf bzw. bei Automatik- und Elektrofahrzeugen in Stellung N befinden, auf jeden Fall so, dass das Fahrzeug von der Mitnehmerrolle der Waschstraße widerstandsfrei und frei rollend bewegt werden kann. Der AG darf während des gesamten Waschvorgangs nicht die Bremse betätigen und muss ebenfalls dafür sorgen, dass sämtliche automatischen Bremssysteme und Auffahrschutzsysteme ausgeschaltet sind.

Nach Beendigung des Waschvorgangs hat der AG umgehend den Ausfahrtsbereich zu verlassen. Etwaige Tätigkeiten wie Kontrolle der Waschqualität, Anbringen von Antennen usw. dürfen nicht im Ausfahrtsbereich der Waschstraße durchgeführt werden.

Der AG hat den Weisungen des Anlagenpersonals zu folgen. Das Anlagenpersonal kann Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart, Größe, Ladung, Art der Verschmutzung oder aus anderen Gründen für eine Reinigung in der Waschstraße ungeeignet sind oder ungeeignet erscheinen, von der Fahrzeugwäsche ausschließen.

Dies gilt auch für Teilbereiche der Fahrzeuge und/oder bestimmte Waschtechnologien. Aus Hinweisen und/oder Zeichengebungen des Anlagenpersonals können jedoch keine Verantwortlichkeiten für die Fahrzeugbedienung hergeleitet werden.

Der AN kann bei Zuwiderhandeln oder Unterlassen des AG die Erbringung der Leistung verweigern und haftet nicht für durch Zuwiderhandeln oder Unterlassen des AG entstandene Schäden.

Der AG darf nur nach Aufforderung des Personals in die Innenreinigung einfahren. Sämtliche Wertgegenstände sind sicher zu verwahren und dürfen nicht ungesichert im Fahrzeug gelassen werden. Der Fahrzeuginnenraum muss ausgeräumt sein, Fächer bzw. Ablagen die gereinigt werden sollen müssen geöffnet und ausgeräumt sein. Für das rechtzeitige Ein- und Ausräumen des Fahrzeugs ist allein der AG verantwortlich.

Nach Beendigung der Innenreinigung ist der AG alleinverantwortlich vor Inbetriebnahme des Fahrzeugs sämtliche Einstellungen (Sitzposition, Spiegel, Lichtschalter usw.) sowie überhaupt die Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs zu prüfen. AGB - Stand August 2023

 

4. Haftung und Gewährleistung

Die Einfahrt und die Ausfahrt aus der Waschstraße und Innenreinigung sowie die Bedienung des Fahrzeuges erfolgt in ausschließlicher Verantwortung und auf Risiko des AG.

Dem AG ist bekannt, dass es bei der Reinigung in einer dem Stand der Technik entsprechenden Art und Weise zu Mikrokratzern kommen kann. Dies nimmt der AG in Kauf und verzichtet auf die Geltendmachung von Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüchen für Mikrokratzer.

Ausgeschlossen sind Forderungen des AG gegenüber dem AN wegen Mängel, Schäden und/oder Handlungen, die durch den Fahrzeugführer, soweit diese entgegen den Hinweisen und/oder Weisungen des Anlagenpersonals, aushängender Hinweise, dieser AGB oder allgemein als Normalität eingestufter Aspekte, erfolgten. Ausgeschlossen sind auch Schäden, deren Ursache in einer Vorbeschädigung und/oder einer unsachgemäßen Reparatur bzw. Montage von Teilen liegt.

Ansprüche wegen Schäden an oder in Fahrzeugen oder Teilen davon müssen unverzüglich und möglichst vor dem Verlassen der Waschstraße bzw. Innenreinigungshalle, in jedem Fall jedoch vor dem Verlassen des Betriebsgeländes des AN gemeldet werden. Ergänzend müssen Gewährleistungs- oder Schadenersatzforderungen vom AG schriftlich gestellt und begründet werden.

Schadenersatz für Sachschäden, abhanden gekommene oder nach der Reinigung fehlende Gegenstände ist – falls der AN die Sachschäden leicht fahrlässig verursacht hat - ausgeschlossen.

5. Reihenfolge und Wartezeiten

Die Reihenfolge bei der Fahrzeugwäsche richtet sich im Normalfall nach der Reihenfolge des Eintreffens der Fahrzeuge an der Waschstraße bzw. des Kassenbereichs. Bei Notwendigkeit (zum Beispiel besonderes große oder verschmutzte Fahrzeuge) kann das Anlagenpersonal auch andere Reihenfolgen bestimmen. Ein Anspruch auf eine Fahrzeugwäsche zu einem bestimmten Zeitpunkt oder nach einer bestimmten Wartezeit besteh nicht. Feste Wartezeiten werden grundsätzlich nicht vereinbart.

6. Kundenkarte (WertCard)

Die WertCard ist eine aufladbare Wertkarte, mit welcher der AG bargeldlos vergünstigte Dienstleistungen des AN laut gültiger Preisliste kaufen kann. Der AG kann über eine oder mehrere WertCards verfügen. Die Bezahlung mit der WertCard erfolgt durch Erwerb und Aufladung eines Guthabens durch den AG in Schritten von € 5,--. Eine Verzinsung der geladenen Beträge erfolgt nicht.

Die WertCard ist zeitgebunden. Die WertCard verliert ihre Gültigkeit, wenn der AG innerhalb von 24 Monaten nach einer Aufladung keinen erneuten Aufladevorgang der WertCard veranlasst. Innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeit der WertCard (= 36 Monate nach dem letzten Aufladevorgang) hat der AG das Recht, das auf der WertCard verbliebene Guthaben vom AN zurückzuverlangen. Dies muss durch den AG schriftlich veranlasst werden. Für die Rückerstattung des verbliebenen Guthabens kann vom AN eine Manipulationsgebühr in Höhe von € 10,-- zuzüglich 20 % USt. einbehalten werden.

Die WertCard bleibt Eigentum des AN und dessen Rechtsnachfolger. Der AG verpflichtet sich, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Karte vor unbefugtem Zugriff und vor Schäden zu schützen.

Für Schäden durch Fremdeinwirkung oder Verlust der WertCard haftet ausschließlich der AG und ist der AN berechtigt eine Gebühr von € 10,-- zuzüglich 20 % USt. pro beschädigter oder verlorener WertCard einzuheben. Missbrauch oder Manipulation der WertCard haben den sofortigen Entzug bzw. die Sperre der WertCard ohne jeglichen Ersatz des Restguthabens zur Folge. Der AG hat die Möglichkeit, unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, dem AN den Verlust oder Diebstahl der WertCard zu melden. Der AN veranlasst daraufhin umgehend eine Sperre der WertCard und überträgt das noch vorhandene Restguthaben auf eine Ersatzkarte.

Ist der AG kein Konsument sondern Unternehmer (Business Kunde), gibt es zusätzlich die Möglichkeit die WertCard nicht als aufladbare Karte zu verwenden, sondern die in Anspruch genommenen Leistungen eines Monats mittels per Email an den AG übermittelter Rechnung zu verrechnen. Der AG als Unternehmer kann ebenfalls über mehrere Karten verfügen. Die Bestellung, Abbestellung sowie jegliche Änderungen von Business Kunden WertCards können nur per Email, durch entsprechend zeichnungsberechtigte Personen, erfolgen.

7. Preise und Bezahlung

Es gelten die Preise der aktuell aufliegenden bzw. aushängenden Preisliste und/oder die mit dem AG schriftlich vereinbarten Preise und Konditionen, sowie die aktuellen Konditionen der WertCard.